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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17   

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https://dejure.org/2020,76338
LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17 (https://dejure.org/2020,76338)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.07.2020 - L 1 R 322/17 (https://dejure.org/2020,76338)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - L 1 R 322/17 (https://dejure.org/2020,76338)
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  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17
    Die Übergangsvorschrift des Abs. 3 Satz 5, nach der bei Ablauf der Zehnjahresfrist am 15.4.1998 Satz 4 mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris 37).

    Der Verweis des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf Satz 4 des § 45 Abs. 3 SGB X ist als Rechtsgrundverweisung zu verstehen, wobei allerdings die systematischen und teleologischen "Entsprechungen" des § 48 SGB X gegenüber § 45 SGB X zu beachten sind (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris 42).

    Vielmehr tritt die Rücknahmesperre in solchen Fällen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X erst zehn Jahre nach Bescheiderteilung ein, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des seit dem 15.4.1998 geltenden weiteren Ausnahmetatbestands des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X vor: Handelt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung (also eine Leistung, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird und wird diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens (§§ 8, 18 SGB X) über die Rücknahme gezahlt, dann kann dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren seit seinem Erlass noch zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris 43).

    Die folgerichtige (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet daher, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall der Klägerin durch den ununterbrochenen Bezug von Witwenrente auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 20.07.1998 seit 16.02.1998 gegeben - ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris 44).

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17
    Es darf den angefochtenen Bescheid nur dann wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die eigene Prüfung einen atypischen Fall ergibt (BSG, Urteile vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, juris 46 mwN und 14.11.2013 - B 9 V 5/12 R, SozR 4-3100 § 48 Nr. 1, SozR 4-1300 § 48 Nr. 28, juris 63 mwN).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17
    Zu berücksichtigen ist auch die Frage, ob die Rückerstattung nach Lage des Falls eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R, juris 30 mwN).
  • BSG, 14.11.2013 - B 9 V 5/12 R

    Kriegsopferversorgung - Witwenbeihilfe - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17
    Es darf den angefochtenen Bescheid nur dann wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die eigene Prüfung einen atypischen Fall ergibt (BSG, Urteile vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, juris 46 mwN und 14.11.2013 - B 9 V 5/12 R, SozR 4-3100 § 48 Nr. 1, SozR 4-1300 § 48 Nr. 28, juris 63 mwN).
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